AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) gelten für alle von Hermann-Josef Brokamp geschlossenen Verträge. Sie haben in jeden Fall Vorrang vor etwaigen abweichenden Geschäftsbedingungen eines Vertragspartners. Die AGBs gelten ausdrücklich auch für zukünftige Lieferungen und Leistungen, ohne dass es wiederholt der Übersendung bedarf.

2. Angebot und Vertragsschluss

Angebote gelten als freibleibend in dem Sinne, dass ein Vertrag erst dann zustande kommt, wenn wir den Auftrag annehmen. Der Vertrag kommt zwischen dem Auftraggeber und Hermann-Josef Brokamp (Auftragnehmer) durch Annahme des Auftrages zustande. Soweit der Vertrag nicht schriftlich abgeschlossen wird, gilt der Lieferschein als Auftragsbestätigung. Die Zurückweisung eines vom Auftraggeber erteilten Auftrages bleibt vorbehalten, auch für den Fall, dass der Auftrag bereits bestätigt oder mit der Ausführung des Auftrages bereits begonnen wurde, sofern auszuholende Kreditauskünfte unbefriedigt sind oder Anlass besteht, die Erfüllung des Vertrages seitens des Auftraggebers als Zweifelhaft zur betrachten. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz können in diesem Fall nicht geltend gemacht werden.

3. Gegenstand des Vertrages

Vertragsgegenstand ist das Bereitstellen von Containern zur Aufnahme von Abfällen durch den Auftragnehmer, das vom Auftragnehmer durchzuführende Abfahren der befüllten Container zu einer vereinbarten oder vom Auftragnehmer bestimmten Abladestelle (Sammelstelle, Deponie, Verbrennungsanlage o.ä.) sowie das sich anschließende ordnungsgemäße Verwerten bzw. Entsorgen der in dem Container vorhandenen Abfälle. Grundsätzlich ist es Sache des Auftragnehmers, die anzufahrende Abladestelle auszuwählen. Hat der Auftraggeber ausdrücklich die anzufahrende Abladestelle bestimmt, so trägt er für alle Folgen, die aus der Befolgung seiner Anweisung entstehen, allein die Verantwortung. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer insoweit von etwaigen Ansprüchen gegenüber Dritten freizustellen.

4. Zufahrten, Aufstellplatz, Verkehrssicherungspflicht

Der Auftraggeber hat für die Aufstellung des Containers einen geeigneten Aufstellplatz zur Verfügung zu stellen und diesen dem Auftragnehmer zuzuweisen. Er hat dafür zu sorgen, dass die notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz zugänglich sind und für die zur Auftragsdurchführung erforderlichen LKW befahrbar sind. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, etwaige behördliche Erlaubnisse und Genehmigungen für die Aufstellung des Containers auf seine Kosten und Gefahr zu beschaffen. Die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderliche Zustimmung der Eigentümer hat der Auftraggeber zu besorgen. Unterlässt der Auftraggeber dies und handelt der Auftragnehmer in gutem Glauben an die erfolgten Zustimmungen, so hat der Auftraggeber den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks ergeben können, freizustellen.

Der Auftragnehmer haftet für Schäden, welche am Aufstellplatz oder an der Zufahrt durch das Befahren mit seinen schweren LKW durch das Abladen oder Aufladen des Containers entstehen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Soweit Schäden durch das Befahren mit schweren LKW bzw. durch das Ab- und Aufladen der Container auf ausdrückliche Anweisung des Auftraggebers verursacht werden, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Für Schäden am Container oder am Fahrzeug, die durch ungeeignete Aufstellplätze oder durch ungeeignete Zufahrten entstehen, haftet der Auftraggeber, wenn er seiner Verpflichtung – eine geeignete Zufahrt bzw. einen geeigneten Abstellplatz zuzuweisen – schuldhaft nicht nachgekommen ist. Für den Fall, dass die Zufahrt zum Abstellplatz nicht frei ist oder die Übernahme des Containers durch den Auftragnehmer nicht möglich ist, entfällt die Leistungspflicht des Auftragnehmers. Die hierdurch entstehenden Kosten einer Leerfahrt hat der Auftraggeber zu tragen.

5. Termine

Terminabsprachen zur Bereitstellung oder Abholung durch Container sind für den Auftragnehmer nur verbindlich, wenn er sie schriftlich bestätigt hat. Für nicht rechtzeitige Breitstellung oder Abholung der Container ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen bei höherer Gewalt, Streik und ähnlichen Ereignissen, die außerhalb des persönlichen Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen. Die vom Auftraggeber in Auftrag gegebenen Leistungen, die durch Verschulden des Auftraggebers nicht ausgeführt werden können, werden in Höhe des für den Auftragnehmer entstandenen Aufwandes dem Auftraggeber gegenüber berechnet.

6. Sicherung und Beladung des Containers

Der Auftraggeber hat den Container pfleglich zu behandeln, gegen Beschädigungen und gegen vertragswidrige Befüllung zu sichern. Der vom Auftragnehmer bereitgestellte Container ist an der abgeladenen Stelle zu befüllen. Er darf nur bis zur Höhe des Randes beladen werden. Die Beladung hat vom Auftraggeber so zu erfolgen, dass beim Transport öffentliche Straßen und Wege nicht durch herabfallende Ladung verunreinigt werden können. Kosten und Schäden die durch unsachgemäße Beladung oder Überladung der Container entstehen, hat der Auftraggeber zu tragen. Es dürfen nur die Abfallarten, die bei Auftragserteilung genannt wurden oder die mit dem Auftragnehmer abgesprochenen wurden, in den Container eingefüllt werden. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Containerinhalt in dem Umfang zu kontrollieren, wie es von ihm für notwendig erachtet wird. Der Auftraggeber hat die Untersuchung zu dulden. Die Verweigerung von Kontrollmaßnahmen führt zur Zurückweisung des Auftrages. Die Kosten, die bis zu diesem Zeitpunkt entstanden sind, hat der Auftraggeber zu tragen. Wurden andere Abfallarten als den vertragsgegenständlichen, in den Container eingefüllt, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Annahme dieser Stoffe zu verweigern bzw. diese Stoffe dem Auftraggeber zurückzubringen, sie zwischen zu lagern bis zur Klärung des weiteren Vorgehens oder sie einer ordnungsgemäßen Verwertung oder Entsorgung zuzuführen und dem Auftraggeber die hieraus entstandenen Mehrkosten in Rechnung zu stellen. Für alle Schäden, die auf eine vertragswidrige Befüllung der von dem Auftragnehmer bereitgestellten Container zurückzuführen sind, haftet der Auftraggeber. Soweit sich aus den vorgenannten Pflichtverletzungen des Auftraggebers Schadensersatzansprüche Dritter gegenüber dem Auftragnehmer ergeben, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer im Innenverhältnis von diesen Ansprüchen freizustellen.

7. Absicherung des Containers

Der Auftragnehmer übernimmt die nach den Straßenverkehrsvorschriften vorgeschriebene Absicherung des Containers. Soweit die Abstellung des Containers auf einer öffentlichen Straße vereinbart wurde. Dem Auftraggeber obliegt es, den verkehrssicheren Zustand des Containers für die Zeit des Abstellens zu kontrollieren und den Auftragnehmer bei eventuell auftretenden Absicherungsmängeln unverzüglich zu informieren. Wird diese Mitwirkungspflicht schuldhaft vom Auftraggeber verletzt, so haftet der gegenüber dem Auftragnehmer für alle daraus resultierenden Schäden und hat den Auftraggeber diesbezüglich von Ansprüchen Dritter freizustellen.

8. Eigentums- und Gefahrübergang

Der Abfallbesitzer/-erzeuger bleibt Eigentümer der Inhaltsstoffe des Containers bis zur Bestätigung des Auftragnehmers, dass es sich bei dem Containerinhalt um Stoffe handelt, die nach dem Vertrag vereinbart waren. Mit oben genannter Bestätigung werden die Inhaltsstoffe des Containers Eigentum des Auftragnehmers.

9. Preise

Der Preis setzt sich bei Abfuhr und Entsorgung aus den Transportkosten und den jeweiligen vom Auftragnehmer vorgegebenen Entsorgungskosten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zusammen. Alle Kosten werden in der jeweils gültigen Höhe abgerechnet. Die Höhe der Entsorgungskosten wird ausschließlich nach der Abfallmenge und nach der Abfallart ermittelt. Entsorgungskosten, die telefonisch erfragt werden, sind nur bei schriftlicher Bestätigung verbindlich.

10. Zahlungen

Die Rechnungen des Auftragnehmers sind sofort zur Zahlung fällig. Alle Zahlungen erfolgen ohne Abzug von Skonto etc. es sei denn, ein solcher Abzug ist schriftlich vereinbart. Die Zurückbehaltung von Zahlungen und die Aufrechnung sind ausgeschlossen, wenn nicht der Gegenanspruch des Auftraggebers vom Auftragnehmer anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Für den Fall des Verzuges, ist der Auftraggeber berechtigt, Verzugszinsen zu verlangen. Diese betragen 5 % über dem Basiszinssatz gegenüber einem Verbraucher und 8 % über dem Basiszinssatz ge gen über einem Unternehmer.

11. Haftung

Soweit diese AGBs keine Einzelbestimmungen vorsehen, haftet der Auftraggeber verschuldensunabhängig für alle Schäden am Container, die in dem Zeitraum von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen, sowie für das Abhandenkommen des Containers. Schadensersatzansprüche jeglicher Art einschließlich Folgeschäden sind in jedem Fall ausgeschlossen, soweit sie nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind. Diese Beschränkung der Haftung gilt nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens des Auftragnehmers entstanden sind sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Soweit die Haftung des Auftragnehmers beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für seine Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen.

12. Allgemeine Bestimmungen

Ist der Auftragnehmer Verbraucher, gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Sind beide Vertragsparteien Unternehmer, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Sollten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Das gleiche gilt, falls sich eine entsprechende Lücke herausstellen sollte. Eine unwirksame Klausel wird durch eine solche ersetzt, die dem Vertragszweck am nächsten kommt.